AGB´s Adventure Studio

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln das Herstellen eines Werkes durch Christopher Masser für den Besteller. Sie gelten für alle Verträge, die Christopher Masser mit seinen Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
 

1.2 Es werden keine Verträge mit Privatpersonen und Verbrauchern geschlossen.
 

1.3 Christopher Masser erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Abweichende AGB des Kunden werden zurückgewiesen, es sei denn Christopher Masser hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.
 

1.4 Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Zur Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist eine schriftliche Zustimmung von Christopher Masser notwendig. Kommt der Vertrag per Videoaufzeichnung zustande, so reicht eine mündliche ausdrückliche Zustimmung von Christopher Masser aus

2. Vertragsgegenstand und Leistungserbringung

2.1 Der Vertragsgegenstand im Sinne dieser AGB wird definiert als das von Christopher Masser im Rahmen des Produktionsauftrags herzustellende Endprodukt (Produktion) in seiner technisch ablauffähigen sowie bearbeitungsfähigen, elektronischen Form ohne im Rahmen der Produktion von Christopher Masser hergestelltes Begleitmaterial, wie Drehbücher, Storyboards, Zeichnungen, Pläne und dergleichen.


2.2 Christopher Masser bietet sämtliche Leistungen freibleibend, unverbindlich und unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit an, es sei denn, im Angebot ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt.


2.3 Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen stellen keine Garantien dar. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch Erstellung einer gesonderten und schriftlich erteilten Garantie Erklärung. Im Fall von Sach- und/oder Rechtsmängeln haftet Christopher Masser ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AGB.


2.4 Der Vertragsschluss kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Der Vertrag zwischen Christopher Masser und dem Besteller kann entweder schriftlich, fernmündlich (Telefon, Videochat, etc.) oder mündlich erfolgen.


2.5 Bei fernmündlich (insbesondere über Telefonat/Videochat) zustande kommenden Verträgen zwischen Christopher Masser und dem Kunden willigt der Kunde in die Aufzeichnung ein. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zu Beweis- und Dokumentationszwecken.


2.6 Soweit im Produktionsauftrag nichts anders bestimmt wird, ist Christopher Masser zur Leistungserbringung durch Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.

 

3. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug, Kündigung

3.1 Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem jeweils zugrunde liegenden individuell erstellten Angebot und Produktionsauftrag nebst zugehörigem Leistungsverzeichnis.


3.2 Die Vergütung erfolgt in Raten. Die Anzahl der Raten werden von Bastian Bauer festgelegt. Bei Auftragserteilung hat der Besteller eine Anzahlung in Höhe einer Rate zu leisten. Nach der Fertigstellung werden die restlichen Raten bezahlt
 

3.3 Christopher Masser behält sich das Recht vor, die vertraglich vereinbarten Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und dem Tag der Rechnungsstellung Senkungen oder Erhöhungen wesentlicher Kostenfaktoren in der Kalkulation von Bastian Bauer von über fünf Prozent Abweichung entstehen. Die Veränderungen wird Christopher Masser auf Verlangen nachweisen.
 

3.4 Soweit nicht im Leistungsverzeichnis anders geregelt, hat der Auftraggeber neben der Vergütung etwaige Auslagen zu übernehmen, die für die Leistungserbringung von Christopher Masser erforderlich sind oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, insbesondere Materialkosten, Spesen, Reise- und Aufenthaltskosten von Christopher Masser. Reisezeiten werden Bastian Bauer zum vereinbarten Stundensatz vergütet; sofern diesbezüglich eine entsprechende Vereinbarung fehlt, hat der Auftraggeber die übliche Vergütung zu leisten.
 

3.5 Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer. 
 

3.6 In Rechnung gestellte Beträge sind sofort fällig und innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf vorheriger besonderer schriftlicher Vereinbarung.
 

3.7 Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist Christopher Masser berechtigt, nach vorheriger Fristsetzung von 7 Tagen die weiteren Leistungen bei Nichtzahlung des Auftraggebers auszusetzen. Setzt Christopher Masser nach fruchtlosem Fristablauf die Leistungen aus, hat der Auftraggeber zusätzliche Kosten und Auslagen, die im Zuge der Leistungsaussetzung entstanden sind, als Verzugsschaden zu erstatten.
 

3.8 Im Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist Christopher Masser berechtigt nach vorheriger Fristsetzung von 7 Tagen dem Auftraggeber die Nutzung von bereits ausgeliefertem urheberrechtlich geschütztem Arbeitsergebnissen zu untersagen.
 

3.9 Der Besteller ist berechtigt den Auftrag bis zur Fertigstellung jederzeit zu stornieren. Storniert der Besteller, so steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung zu. Christopher Masser muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart, durch anderweitigen Einsatz erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

 

4. Endabnahme

4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Produktion unmittelbar nach Lieferung zu prüfen und die Abnahme zu erklären bzw. Mängel anzuzeigen.


4.2 Die Produktion gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber ausdrücklich schriftlich oder in Textform oder durch konkludentes Verhalten, die Abnahme der Produktion erklärt.


4.3. Die Produktion gilt auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Erhalt der Produktion zur Endabnahme, die Anzeige von Mängeln unterlässt. Die Mängelanzeige muss schriftlich oder in Textform unter genauer Beschreibung des Mangels erfolgen. Mängel, welche die vertragsgemäße Verwendungsmöglichkeit der Produktion nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme der Produktion. Die Über- oder Unterschreitung der im Produktionsauftrag vereinbarten Laufzeit der Produktion um nicht mehr als 5 %, stellt keinen Mangel dar und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme.


4.4 Die Beseitigung von angezeigten Mängeln durch Christopher Masser richtet sich nach den Regelungen aus Ziffer 9 dieser AGB.

 

5. Nutzungsrechte und Urheberrecht

5.1 Alle in Verbindung mit den Leistungen von Christopher Masser stehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an erbrachten Leistungen (an allen Bildern, Videos, Texten, Musik), verbleiben bei Christopher Masser.


5.2 Dem Besteller werden diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für eine vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind (insbesondere für Werbezwecke). Die Nutzungsrechte gelten nur am finalen Video, an Rohaufnahmen oder anderen Vorversionen besteht kein Nutzungsrecht. Sollen weitere Rechte eingeräumt werden, so bedarf es der schriftlichen Zustimmung von Christopher Masser.


5.3 Der Auftragnehmer nimmt von seinem Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk Gebrauch. Der Besteller verlinkt den Auftragnehmer beim Veröffentlichen des Materials auf seiner Seite.


5.4 Verstöße werden bei einer Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige gebracht.

 

6. Eigene werbliche Zwecke

Christopher Masser ist berechtigt zum Zwecke der Eigenwerbung im Geschäftsverkehr auf die Produktion als Referenzprojekt in branchenüblicher Weise hinzuweisen sowie die Produktion ganz oder in Teilen zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren und/oder in Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie zu eigenen werblichen Zwecken vorzuführen oder über das Internet zugänglich zu machen sowie auf Datenträgern jeglicher Art zu vervielfältigen und diese Datenträger unentgeltlich zum Zwecke der Eigenwerbung zu verbreiten.

 

7. Lieferung der Produktion, Leistungsverzögerung

7.1 Die Lieferung der Produktion erfolgt auf einem beliebigen Datenträger und/oder über die Bereitstellung eines Links zum Herunterladen der Endergebnisse über einen von Christopher Masser gewählten Cloud-Speicher-Anbieter in einem aktuell gängigen Dateiformat, es sei denn der Kunde hat ein bestimmtes Format ausdrücklich gewünscht.


7.2 Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die Christopher Masser nicht zu vertreten hat und die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat Christopher Masser nicht zu vertreten. Sie berechtigen Christopher Masser, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

 

8. Gewährleistung

8.1 Christopher Masser wird seine Pflichten zur Erfüllung des Produktionsauftrags nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Christopher Masser gewährleistet, alle Leistungen im Sinne des Produktionsauftrags zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Produktion auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen.


8.2 Christopher Masser ist ungeachtet eines Verschuldens berechtigt und verpflichtet, während der Durchführung des Auftrags bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seinen Leistung zu beheben. Christopher Masser ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.


8.3 Der Auftraggeber hat nach Erledigung des Auftrags Anspruch auf Beseitigung von Mängeln, sofern diese von Christopher Masser zu vertreten sind. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach drei Monaten nach Erbringen des jeweiligen Auftrags.


8.4 Christopher Masser leistet Gewähr dafür, dass sich die Produktion für die vertraglich vorausgesetzte, im Übrigen für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann. Eine etwaige Über- oder Unterschreitung der tatsächlichen Abspieldauer der Produktion von der im Produktionsauftrag vereinbarten Laufzeit um bis zu 5 % stellt keinen Sachmangel der Produktion dar.


8.5 Christopher Masser gewährleistet, dass die Produktion frei von Rechten Dritter ist, die die vertragsgemäße Nutzung der Produktion einschränken oder ausschließen würden.

 

9. Gewährleistung für Sachmängel

9.1 Christopher Masser beseitigt ordnungsgemäß angezeigte wesentliche Mängel innerhalb angemessener Frist. Nach schriftlicher Mitteilung der Mangelbeseitigung wird der Auftraggeber das Leistungsergebnis innerhalb von drei Werktagen überprüfen und – im Falle einer erfolgreichen Mangelbeseitigung – innerhalb von weiteren drei Werktagen die Endabnahme der Produktion schriftlich oder in Textform erklären. Wenn der Auftraggeber innerhalb der vorstehenden Frist keine Erklärung abgibt, gilt die Produktion als endabgenommen. Rügt der Auftraggeber jedoch form- und fristgemäß einen wesentlichen Mangel als weiterhin fortbestehend, ist Christopher Masser zu einem zweiten Versuch der Mangelbeseitigung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet.


9.2 Erst wenn auch der zweite Versuch der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber unter Beachtung der nachfolgend festgelegten Anforderungen und der zusätzlich im Gesetz bestimmten Voraussetzungen entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen oder Schadensersatz statt der Leistung oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder den Ersatz der für eine selbst vorgenommene Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Nur der Schadensersatz statt der Leistung und der Ersatz vergeblicher Aufwendungen können kumulativ nebeneinander geltend gemacht werden.


9.3 Macht der Auftraggeber nach dem Fehlschlagen des zweiten Versuchs der Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Produktion beim Auftraggeber, sofern ihm dies zumutbar ist. In diesem Fall sind ein Rücktritt vom Vertrag sowie ein Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder auf Ersatz der für eine Selbstvornahme erforderlichen Aufwendungen ausgeschlossen. Der von Christopher Masser zu leistende Schadensersatz beschränkt sich im vorbezeichneten Fall auf die Differenz zwischen der vom Auftraggeber für die mangelbehaftete Produktion bezahlten Vergütung und dem tatsächlichen Wert dieser Produktion.


9.4 Voraussetzung des Gewährleistungsanspruches ist, dass der Auftraggeber in zumutbarer Weise an der Feststellung, Analyse und Eingrenzung des Mangels mitwirkt, insbesondere Christopher Masser den Mangel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Identifikation des Mangels hinreichend zweckdienlichen Informationen mitteilt.


9.5 Werden vom Auftraggeber von Christopher Masser nicht genehmigte Änderungen an der Produktion vorgenommen, insbesondere Bestandteile der Produktion ausgewechselt, so entfällt jede Gewährleistung.


9.6 Christopher Masser übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von über das Internet transportierten Daten.

 

10. Gewährleistung für Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter

Der Vertragspartner steht dafür ein, dass Christopher Masser weder von ihm noch von Dritten wegen ihrer im Rahmen der Produktion etwa erfolgenden Mitwirkung an der Herstellung, Überspielung und Bearbeitung von Bild- und/oder Tonaufnahmen und/oder sonstigen Mitwirkungshandlungen wegen etwaiger Verletzung gewerblicher Schutz- oder Verwertungsrechte (insbesondere Urheberrechte) in Anspruch genommen wird. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Christopher Masser von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern umgehend freizustellen und erforderlichenfalls auch die Kosten von Christopher Masser für eine angemessene Rechtsverteidigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren zu übernehmen.

 

11. Haftung / Schadenersatz

11.1  Christopher Masser haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm, seinen Organen, leitenden Angestellten oder Mitarbeitern verursachte Schäden. Handelt es sich um die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung für den Vertragszweck unverzichtbar ist, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder Personenschäden infolge unerlaubter Handlung, haftet Christopher Masser in jedem Fall zurechenbaren Verschuldens. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, soweit weder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt, die Haftung für Schäden begrenzt auf den vertragstypischen Schaden und auf solche Schäden, die vorhersehbar waren. Unberührt bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus Produzentenhaftung.
 

11.2  Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind in jedem Fall der Höhe nach beschränkt auf den Auftragswert. Bei Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Terminen durch den Auftraggeber ist die Haftung von Christopher Masser in jedem Fall ausgeschlossen.
 

11.3 Christopher Masser haftet nicht für Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn.
 

11.4 Soweit der Auftraggeber eine zur Angebotserstellung und/oder Vertragserfüllung sachdienliche und/oder erforderliche Mitwirkung trotz Anforderung durch den UB unterlässt, ist die Haftung des UB für daraus resultierende Nicht- oder Schlechtleistungen ausgeschlossen.
 

11.5 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
 

11.6  Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Christopher Masser zurückzuführen ist.
 

11.7 Sofern Christopher Masser das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs? und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt Christopher Masser diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
 

11.8 Der Auftraggeber hält Christopher Masser frei von Verlusten, Schäden und Forderungen Dritter, die Christopher Masser aufgrund oder im Zusammenhang mit einer Vertragsverletzung durch Auftraggeber entstehen. Diese gilt insbesondere auch für mittelbare und Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn.
 

11.9 Die Haftung für Datenverlust wird – außer im Falle von Vorsatz – auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

 

12. Produktionsrisiken, Versicherung

12.1 Finanziellen Risiken, die sich aus einer wetterbedingten oder durch Krankheit eines Künstlers, Schauspielers, Regisseurs oder Kameramanns bzw. einer für die Herstellung der Produktion maßgeblichen sonstigen Person bedingten Verschiebung von Drehterminen ergeben, sind nicht von dem im Produktionsauftrag vereinbarten Gesamtpreis mit abgedeckt. Mehrkosten, die Christopher Masser aus den vorstehend dargestellten Risiken entstehen und gegenüber dem Auftraggeber belegt werden können, sind vom Auftraggeber zu tragen.


12.2 Tritt während der Herstellung der Produktion ein von Christopher Masser nicht zu vertretender Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung der Produktion auf Dauer verhindert (so genannte höhere Gewalt), erlischt der Anspruch von Christopher Masser auf Zahlung des im Produktionsauftrag vereinbarten Gesamtpreises trotz fehlender Verpflichtung zur Leistung nicht. Im Gesamtpreis enthaltene Kosten bzw. Aufwendungen, die auf Grund des Erlöschens der Leistungspflichten tatsächlich nicht entstanden sind, werden vom Gesamtpreis abgezogen.


12.3 Auf einen entsprechenden vor Vertragsabschluss zu äußernden Wunsch des Auftraggebers wird Christopher Masser die vorstehend beschriebenen Produktionsrisiken angemessen versichern lassen. Die insoweit entstehenden Kosten und Versicherungsprämien sind vom Auftraggeber zu tragen.

 

13. Geheimhaltungsverpflichtung

13.1 Alle vertraulichen Informationen, die Auftraggeber und Christopher Masser bei der Durchführung des Produktionsauftrages wechselseitig vom anderen bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Geschäftsgeheimnisse, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder werden, sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der informierten Partei befanden, bevor sie diese von der informierenden Partei erhalten hat oder  von einem Dritten übermittelt wurden, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Vertragspartei zu beweisen, die sich hierauf beruft.


13.2 Ist eine Partei verpflichtet, einer Behörde vertrauliche Informationen der anderen Partei im vorgenannten Sinne zugänglich zu machen, so ist die andere Partei unverzüglich und möglichst noch vor Herausgabe der Informationen an die Behörde zu informieren.


13.3 Die Rechte und Pflichten der vorstehenden Ziffern 13.1 und 13.2 werden von einer Beendigung des jeweiligen Auftrags nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung des Auftrages nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.

 

14. Behördliche Ausnahmegenehmigungen

Sofern für die Durchführung von Dreharbeiten behördliche Genehmigungen erforderlich werden, ist ausschließlich der Auftraggeber für die Einholung der entsprechenden Genehmigungen verantwortlich. Wird eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder widerrufen, so bleibt die Wirksamkeit des abgeschlossenen Produktionsauftrages zwischen Christopher Masser und dem Auftraggeber sowie dessen Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung hiervon unberührt.

 

15. Schriftform, anwendbares Recht, Gerichtsstand

15.1  Änderungen und Ergänzungen des Produktionsauftrages sowie von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schrift- oder Textform.


15.2  Für alle Ansprüche aus dem Produktionsauftrag sowie aus diesen AGB gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Österreich.


15.3  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Produktionsauftrag und dieser AGB ist der Sitz von Christopher Masser.

 

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder aus sonstigen Gründen nicht durchsetzbar sein, so bleibt hierdurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen im Übrigen unberührt.



16.4. Laufzeit und Kündigung

4.1 Die Laufzeit des Vertrages wird im Hauptvertrag individuell vereinbart.

4.2 Es besteht kein Recht zur Kündigung.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.

4.3 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

16.5. Verzug des Kunden

5.1 Befindet sich der Kunde im Verzug mit seiner fälligen Zahlung, so behält Christopher Masser sich vor, seine Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages einzustellen.

16.5.2 Christopher Masser hat das Recht den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn sich der Kunde mit der seiner fälligen Zahlung zwei Monate im Verzug befindet. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Christopher Masser muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart, durch anderweitigen Einsatz erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

16.5.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln des Verzugs.

166. Zustandekommen des Vertrages

16.6.1 Der Vertragsschluss kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande.

Der Vertrag zwischen  Christopher Masser und dem Kunden kann entweder schriftlich, fernmündlich (Telefon, Videochat, etc.) oder mündlich erfolgen.

Wenn vom Kunden angefordert, erfolgt nur eine Auftragsbestätigung mit Details zur Zusammenarbeit.